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Die Berufsbezeichnung "Architekt" oder "Architektin", "Innenarchitekt" oder "Innenarchitektin", "Landschaftsarchitekt" oder "Landschaftsarchitektin" sowie "Stadtplaner" oder "Stadtplanerin" dürfen Sie nur führen, wenn Sie unter der entsprechenden Bezeichnung in die Architektenliste eingetragen sind.
Wenn Sie freiberuflich und nicht baugewerblich tätig sind, können Sie nach der Eintragung die Berufsbezeichnung
führen.
für die Führung der Architektenliste: die Architektenkammer Baden-Württemberg
In die Architektenliste Baden-Württemberg trägt die zuständige Stelle ein, wer
Hinweis: Angehörige der EU-/EWR-Staaten sowie Drittstaatsangehörige ohne Wohnsitz oder Niederlassung in Baden-Württemberg können vorübergehend Dienstleistungen auf dem Gebiet der Architektur erbringen. Sie müssen dies der Architektenkammer anzeigen und entsprechende Nachweise vorlegen.
Beantragen Sie die Eintragung schriftlich bei der Architektenkammer.
Der Antrag muss mindestens folgende Angaben enthalten:
Erfüllen Sie alle Voraussetzungen, werden Sie in die Architektenliste in Baden-Württemberg eingetragen.
Entspricht die zuständige Stelle Ihrem Antrag nicht, erhalten Sie einen schriftlich begründeten Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung.
Hinweis: Das Architektengesetz enthält sehr differenzierte Eintragungsvoraussetzungen (z.B. zum Ausbildungsabschluss). Daher kann die Architektenkammer im Einzelfall neben den aufgeführten Dokumenten weitere Dokumente anfordern. Erkundigen Sie sich rechtzeitig bei der Architektenkammer. Beachten Sie auch die Ausfüllhinweise zum Antrag..
je nach Eintragungsvoraussetzungen
In den meisten Fällen entscheidet die Architektenkammer innerhalb von drei Monaten nach Einreichung des Antrags und der vollständigen Unterlagen.
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Wirtschaftsministerium hat dessen ausführliche Fassung am 28.01.2020 freigegeben.