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Als Verpflichteter nach dem Geldwäschegesetz (GWG) müssen Sie im besonderen Maße mit Behörden zusammenarbeiten.
In bestimmten Fällen müssen Sie der zuständigen Behörde unentgeltlich
Die Unterlagen können Sie wie folgt vorlegen:
Das für den Bezirk des Unternehmenssitzes (beziehungsweise des Sitzes der betroffenen Außenstelle) zuständige Regierungspräsidium.
keine
keine
keine
keine
Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz -GwG):
16.06.2026 Innenministerium Baden-Württemberg