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Wenn Sie als Betreiber eine elektrischer Schaltanlagen mit fluorierten Treibhausgasen neu in Betrieb nehmen wollen, müssen hierzu die Nutzung einer Ausnahme nach Artikel 13 Absätze 11, 12, 14 oder 15 der Verordnung (EU) 2024/573 anzeigen. Die Anzeige ist verpflichtend vor Inbetriebnahme der betreffenden Anlage bei der zuständigen Vollzugsbehörde einzureichen.
Die zuständige Behörde sind in den meisten Fällen die örtlich zuständigen unteren Verwaltungsbehörden, das heißt
Eine davon abweichende Zuständigkeit gilt in folgenden Fällen (unter anderem bei Betrieben, die der europäischen Industrieemissions-Richtlinie, der Störfall-Verordnung oder dem Bergrecht unterliegen):
Die Abteilungen 5, Umwelt der jeweils örtlich zuständigen Regierungspräsidien sind die zuständigen Immissionsschutzbehörden für Betriebsgelände, auf denen
vorhanden ist oder errichtet werden soll.
Die Abteilung 9, Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau des Regierungspräsidiums Freiburg ist darüber hinaus die landesweit zuständige Immissionsschutzbehörde für
Bitte achten Sie darauf, dass Sie Ihren Genehmigungsantrag bei der für Ihre Anlage zuständigen Behörde stellen.
Eine Ausnahme nach Artikel 13 Absätze 11, 12, 14 oder 15 der Verordnung (EU) 2024/573 (F-Gase VO) soll in Anspruch genommen werden.
Die möglichen Ausnahmen beziehen sich auf folgende Artikel der Verordnung:
Die Anzeige ist verpflichtend vor Inbetriebnahme der betreffenden Anlage bei der zuständigen Vollzugsbehörde einzureichen.
Vor Inbetriebnahme der elektrischen Schaltanlage.
Keine
Für die verbindliche Prüfung, ob eine der genannten Ausnahmen tatsächlich vorliegt, ist ausschließlich der vollständige Wortlaut der europäischen F-Gase-Verordnung maßgeblich. Die Verantwortung für die rechtliche Bewertung und Dokumentation liegt bei den Betreibern.
Nachweisdokumente über die Nutzung der Ausnahme sind für mindestens 5 Jahre aufzubewahren und der Vollzugsbehörde auf Verlangen vorzulegen.
13.10.2025 Umweltministerium Baden-Württemberg