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Sie sind Inhaber einer Genehmigung zum Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen nach dem Strahlenschutzgesetz. Dann sind Sie verpflichtet, der zuständigen Behörde Ihren Bestand an radioaktiven Stoffen mit Halbwertszeiten von mehr als 100 Tagen am Ende eines Kalenderjahres bis zum 31. Januar des folgenden Jahres mitzuteilen.
Die Art und Höhe der Aktivität der Stoffe, aufgeschlüsselt nach Radionukliden, ist mit anzugeben, bei umschlossenen Strahlern zusätzlich die Strahler-Nummer und gegebenenfalls die Nummer der Bauartzulassung.
Das Regierungspräsidium, in dessen Bezirk sich Ihre Firma, Ihr Betrieb oder Ihre Einrichtung (Krankenhaus, Praxis, Unternehmen) befindet.
Sie sind Inhaber einer Genehmigung zum Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen nach dem Strahlenschutzgesetz.
Sie können die Mitteilung elektronisch oder schriftlich erledigen.
am Ende eines Kalenderjahres bis zum 31. Januar des folgenden Jahres
Bei dem Erwerb umschlossener radioaktiver Stoffe ist eine Bescheinigung beizufügen, dass die Umhüllung dicht und kontaminationsfrei ist (§ 94 Absatz 2 Strahlenschutzverordnung (StrlSchV).
in der Jahresgebühr für die Überwachung durch das zuständige Regierungspräsidium berücksichtigt
Auf der gemeinsamen Homepage der Regierungspräsidien finden Sie das Dokument für die schriftliche Mitteilung.
27.10.2025 Umweltministerium Baden-Württemberg