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Ehrenamtliche Richterinnen und Richter sind Bürgerinnen und Bürger, die am Gerichtsverfahren teilnehmen und an der Entscheidung des Gerichts mitwirken.
Werden Sie als ehrenamtliche Richterin oder als ehrenamtlicher Richter gewählt, müssen Sie das Amt annehmen. Ausnahmen hiervon sind möglich.
Als ehrenamtliche Richterin oder ehrenamtlicher Richter sollen Sie Erfahrungen, Kenntnisse und Wertungen aus Ihrem täglichen Leben in die Verhandlungen und Beratungen einbringen.
Für Sie gelten dieselben Grundsätze wie für Berufsrichterinnen und Berufsrichter:
Die Kammern der Verwaltungsgerichte entscheiden mit drei Berufsrichtern oder Berufsrichterinnen und zwei ehrenamtlichen Richterinnen oder Richtern, wenn nicht eine Einzelrichterin oder ein Einzelrichter entscheidet.
Bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung und bei Gerichtsbescheiden wirken die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter nicht mit.
Verwaltungsgerichte (VG) gibt es in Freiburg, Karlsruhe, Sigmaringen und Stuttgart. Sie sind für Verwaltungsrechtsstreitigkeiten aus dem jeweiligen Regierungsbezirk zuständig.
Das VG Sigmaringen ist für den Regierungsbezirk Tübingen zuständig.
Über Rechtsmittel entscheiden der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim und das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig.
ein Wahlausschuss, bestehend aus
Von dem Amt ausgeschlossen ist, wer
Hinweis: Personen, die in Vermögensverfall geraten sind, sollen nicht zu ehrenamtlichen Richtern berufen werden.
Zu ehrenamtlichen Richterinnen oder ehrenamtlichen Richtern können unter anderem wegen des Prinzips der Gewaltenteilung nicht berufen werden:
Ein Wahlausschuss beruft Sie aufgrund von Vorschlagslisten als ehrenamtliche Richterin oder als ehrenamtlichen Richter.
Die Landkreise und kreisfreien Städte erstellen diese Vorschlagslisten.
Sie werden als ehrenamtliche Richterin oder als ehrenamtlicher Richter auf fünf Jahre gewählt.
Der Präsident oder die Präsidentin des Verwaltungsgerichts bestimmt die erforderliche Zahl an ehrenamtlichen Richterinnen und ehrenamtlichen Richtern.
Jede oder jeder von ihnen soll zu höchstens zwölf ordentlichen Sitzungstagen im Jahr herangezogen werden.
Besondere Sach- oder Vorkenntnisse sind nicht erforderlich.
Die Berufung in dieses Amt können Sie nur ausnahmsweise ablehnen.
Dazu sind berechtigt:
Hinweis: In besonderen Härtefällen können Sie beantragen, von der Übernahme des Amtes befreit zu werden.
Dies ist beispielsweise der Fall bei
Die Entscheidung trifft der dafür zuständige Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg.
keine
keine
keine
Die ehrenamtlichen Richter und Richterinnen erhalten für ihre Tätigkeit eine Entschädigung.
Diese umfasst
Ausführliche Informationen zur Berufung und zur Rechtsstellung als ehrenamtliche Richterin oder ehrenamtlicher Richter finden Sie im "Leitfaden für ehrenamtliche Richterinnen und Richter in der Verwaltungsgerichtsbarkeit" des Ministeriums der Justiz und für Migration.
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
Deutsches Richtergesetz (DRiG)
Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetz (LRiStAG)
Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (Ersatz für Aufwendungen)
06.05.2024 Justizministerium Baden-Württemberg