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Forschungseinrichtungen, die ausländische Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler einstellen möchten, können sich vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) anerkennen lassen.
Dies bietet vor allem den Vorteil der schnelleren Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zweck der Forschung.
Hinweise:
Als "Forschungseinrichtung" gelten auch Unternehmen, die Forschung betreiben.
Staatliche oder staatlich anerkannte Hochschulen oder andere Forschungseinrichtungen, deren Tätigkeit überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanziert wird, gelten schon kraft Gesetzes als anerkannte Forschungseinrichtungen.
Eine Anerkennung als Forschungseinrichtung soll auf mindestens fünf Jahre befristet und kann verlängert werden.
Ausnahmen sind möglich.
das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF)
Die Anerkennung kann erfolgen, wenn die Einrichtung
Die Verpflichtung zur Kostenübernahme entfällt in der Regel bei:
Hinweis: Das BAMF stellt auf Antrag fest,
Näheres hierzu finden Sie auf den Internetseiten des BAMF.
Sie müssen die Anerkennung Ihrer Forschungseinrichtung schriftlich bei der zuständigen Stelle beantragen. Die notwendigen Formulare können Sie im Internet herunterladen.
Nach positiver Prüfung des Antrags erkennt das BAMF Ihre Forschungseinrichtung an und nimmt diese in die Liste der anerkannten Forschungseinrichtungen auf.
Eine Anerkennung als Forschungseinrichtung ist in der Regel fünf Jahre gültig.
Eine Verlängerung ist möglich.
Eine Liste der erforderlichen Unterlagen finden Sie im Antrag auf Anerkennung als Forschungseinrichtung.
Für die Anerkennung einer Forschungseinrichtung, deren Tätigkeit nicht überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanziert wird, fällt eine Gebühr in Höhe von 219 Euro an.
Weitere Informationen zum Anerkennungsverfahren finden Sie im Onlineauftritt des BAMF.
Die Forscher, mit denen Sie die Aufnahmevereinbarungen abschließen, können dann einen "Aufenthalt zum Zweck der Forschung" beantragen.
Stand: 20.12.2021
Verantwortlich: Justizministerium Baden-Württemberg