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Das Grundbuch informiert über die rechtlichen Verhältnisse eines Grundstücks, beispielsweise
Weitere allgemeine Informationen zum Grundbuch finden Sie hier.
Insbesondere wenn Sie ein Grundstück erwerben möchten, sollten Sie unbedingt schon vorher Einsicht in das Grundbuch nehmen. Dies ist der einzige Weg, bereits vor dem Kauf zu erfahren, ob das Grundstück belastet ist.
Zuständig für die Einsichtnahme in das Grundbuch ist
Hinweis: 13 Amtsgerichte führen in Baden-Württemberg das Grundbuch. Das zuständige Grundbuchamt finden Sie im Internet beim Orts- und Gerichtsverzeichnis des Justizportals des Bundes und der Länder. Wählen Sie hierfür zunächst unter „Angelegenheiten“ Grundbuchsachen aus.
Ob bei einer Gemeinde eine Grundbucheinsichtsstelle eingerichtet ist, können Sie bei der Gemeindeverwaltung erfragen oder im Internet abrufen.
Sollte Ihnen bei der Lage eines Grundstücks in Baden-Württemberg nur die Gemarkung und nicht die für die Abfrage im Orts- und Gerichtsverzeichnis notwendige politische Gemeinde bekannt sein, können Sie Letztere über das Verzeichnis der Gemarkungen ermitteln.
Die Einsicht des Grundbuchs ist jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt.
Sie müssen die Einsicht in das Grundbuch bei der zuständigen Stelle beantragen. Erfragen Sie dort vorher, ob Sie den Antrag mündlich, schriftlich oder persönlich stellen müssen. Dies ist abhängig vom Einzelfall.
Hinweis: Zum Schutz der eingetragenen Berechtigten dürfen Sie nur Einsicht in das Grundbuch nehmen, wenn Sie ein berechtigtes Interesse nachweisen. Gläubiger etwa können Einsicht nehmen, wenn sie in das Grundstück vollstrecken möchten.
Wollen Sie ein Grundstück kaufen und aus diesem Grund Einsicht nehmen? Sie können Einsicht nehmen, wenn der Eigentümer oder die Eigentümerin damit einverstanden ist. Lassen Sie sich von ihm schriftlich bestätigen, dass Sie das Grundbuch einsehen dürfen.
keine
keine
Wollen Sie einen Auszug aus dem Grundbuch? Informationen hierzu finden Sie in der Leistung "Grundbuchabschrift beantragen".
Verordnung zur Durchführung der Grundbuchordnung - Grundbuchverfügung (GBV)
Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (LFGG)
07.06.2024 Justizministerium Baden-Württemberg