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Prüflaboratorien und Messstellen, die Untersuchungen von Abfall- und Bodenproben auf der Grundlage einzelner Rechtsverordnungen durchführen möchten, benötigen in diesen Bereichen die Anerkennung als Untersuchungsstelle in der Abfallwirtschaft.
Die Anerkennung ist für Untersuchungen nach folgenden Rechtsverordnungen möglich:
Sie können die Anerkennung für einzelne oder für alle Bereiche erhalten.
Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg (LUBW)
Referat 61
Griesbachstr. 1-3
Anerkennungsstelle für Untersuchungsstellen
76185 Karlsruhe
Hinweis: Die LUBW ist zuständig für Untersuchungsstellen, die ihren Geschäftssitz in Baden-Württemberg haben, oder Untersuchungsstellen, die vorwiegend in Baden-Württemberg tätig werden wollen.
Für Untersuchungsstellen mit Geschäftssitz in anderen Bundesländern wenden sich an die dort zuständige Stelle.
Für die Anerkennung als Untersuchungsstelle müssen bestimmte personelle, organisatorische und gerätetechnische Voraussetzungen vorliegen.
Personelle Voraussetzungen
Organisatorische Voraussetzungen
Gerätetechnische Voraussetzungen
Tipp: Ausführliche Informationen und Beschreibungen zu den Voraussetzungen und den Pflichten der Untersuchungsstellen finden Sie unter "Anerkennung von Untersuchungsstellen in der Abfallwirtschaft" auf den Seiten der LUBW.
Sie müssen die Anerkennung als Untersuchungsstelle bei der zuständigen Stelle beantragen.
Die Antragsformulare können Sie dort formlos anfordern oder im Internet bzw. auf dieser Seite (Rubrik "Formulare und weitere Angebote") herunterladen.
Die zuständige Stelle prüft die Antragsunterlagen und erteilt bei Vorliegen aller Voraussetzungen die Anerkennung durch Bescheid.
Fehlende oder unvollständige Unterlagen müssen Sie bis spätestens drei Monate nach Antragstellung nachreichen.
Hinweis: Haben Sie schon eine Anerkennung als Untersuchungsstelle für Abwasser- oder Boden/Altlasten- Untersuchungen in Baden-Württemberg?
Wenn der LUBW aktuelle Unterlagen dieser Anerkennung vorliegen, müssen Sie keine weiteren Unterlagen einreichen.
Die Kosten richten sich nach dem Bearbeitungsaufwand. Es gilt der folgende Gebührenrahmen:
Bestimmung ohne Kompetenzfeststellung durch die LUBW: EUR 100,00 1.500,00
Laboratorien, die eine Anerkennung erhalten haben, müssen regelmäßig an Qualitätssicherungsmaßnahmen (Ringversuche) teilnehmen.
Die teilnahmepflichtigen Ringversuche gibt die LUBW jeweils zu Beginn des Jahres bekannt.
Die Anerkennung gilt in der Regel fünf Jahre. Die zuständige Stelle kann sie aber jederzeit widerrufen.
Für Laboratorien, die ihre Kompetenz mittels einer Akkreditierung nachweisen, gilt die Anerkennung bis zum Ablauf der Akkreditierung.
Anträge auf Verlängerung der Anerkennung können Sie frühestens sechs Monate und müssen Sie spätestens drei Monate vor Ablauf des Anerkennungszeitraumes stellen.
Verwaltungsvereinbarung der Länder über den Kompetenznachweis und die Notifizierung von Prüflaboratorien und Messstellen im gesetzlich geregelten Umweltbereich (Bekanntmachung der Vereinbarung vom 30. Oktober 2002 im Bundesanzeiger Nr. 220, Seite 25 450)
Klärschlammverordnung (AbfKlärV)
Landes-Kreislaufwirtschaftsgesetz (LKreiWiG)
01.08.2024 Umweltministerium Baden-Württemberg