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Unternehmen und Privatpersonen können i eine besondere Förderung für Mitarbeitende eines Unternehmens oder mehrerer bestimmter Unternehmen erhalten.
Folgende Vorhaben sind von der Förderung umfasst:
Eine zusätzliche Förderung ist möglich bei:
Die Förderung erfolgt durch Darlehen sowie teilweise durch Zuschüsse. Die Darlehen sind zeitlich begrenzt und zinslos.
Eine Kombination mit Zuwendungen der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) oder eine Doppelförderung sind ausgeschlossen.
Der geförderte Mietwohnraum ist für einen bestimmten Zeitraum vorrangig zugunsten von wohnberechtigten Mitarbeitenden gebunden (Sonderbindung).
Hinweis:
Die Mietenden können den Wohnraum weiterhin nutzen, auch wenn das Arbeitsverhältnis mit dem Unternehmen aufgelöst wurde. Sie können die Förderung nicht beantragen, wenn Sie Mitarbeiterwohnraum für Landesbedienstete schaffen möchten.
Im Übrigen gilt das zur Allgemeinen sozialen Mietwohnraumförderung dargestellte.
Wohnberechtigte Haushalte sind:
Sie müssen den geförderten Wohnraum den Mietenden während der Bindungsdauer für eine gegenüber der jeweiligen ortsüblichen Vergleichsmiete verminderten Kaltmiete überlassen. (Mietbindung).
Voraussetzungen für die Förderung sind :
Sie müssen die Förderung bei der zuständigen Stelle beantragen. Die Antragsvordrucke erhalten Sie dort oder über das Portal der Landeskreditbank Baden-Württemberg - Förderbank (L-Bank).
Vollständige und förderfähige Anträge leitet die Wohnraumförderungsstelle der L-Bank zur weiteren Bearbeitung zu.
Ist der Förderantrag begründet, erteilt Ihnen die L-Bank einen Förderbescheid (Förderzusage).
Die L-Bank gewährt danach die Förderung in Gestalt von Zuschüssen oder Darlehen.
Bei der zuständigen Stelle erhalten Sie auch weitere Auskünfte und Beratung zu Ihrem konkreten Vorhaben. Die L-Bank hilft Ihnen unter der Telefonnummer 0721/150-3875 oder per E-Mail an mietwohnungsbau@l-bank.de vor allem auch bei Finanzierungsfragen.
Achtung:
Mit dem Vorhaben dürfen Sie in der Regel erst nach der schriftlichen Förderzusage der L-Bank beginnen.
keine
Informationen zu den erforderlichen Unterlagen erhalten Sie bei der zuständigen Stelle.
.
keine
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Wirtschaftsministerium hat dessen ausführliche Fassung am 31.07.2020 freigegeben.